Orgelförderkreis Waldkirch e. V.

Als im Dezember 2000 die Waldkircher Orgelstiftung gegründet wurde, gab es eine Hürde zu überwinden: Eine Stiftung ist kein Verein und kann deshalb keine Mitglieder aufnehmen. Dennoch wollten die Stifter diejenigen, die die Waldkircher Orgeltradition unterstützen, aktiv mit einbeziehen. So wurde der Orgel-Förderkreis Waldkirch gegründet. Nachfolgend die Satzung dieses Fördervereines.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Orgel-Förderkreis Waldkirch e.V. ".

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Waldkirch einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz: "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Waldkirch.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Vorstand beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Der Verein dient der Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten (Orgeln, mechanischer Musikwerkbau und alle mittelbar und unmittelbar mit vorgenannten Instrumenten zusammenhängenden Maßnahmen). Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung aller unmittelbar und mittelbar mit dem Waldkircher Orgelbau im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und/oder aller musealen sowie kulturhistorischen Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Orgelbau im Zusammenhang stehen. Ziel und Zweck ist es darüber hinaus, die musealen und sonstigen Maßnahmen des Orgelbaus, sowie dessen Attraktivität in und um Waldkirch, wie auch museale, kulturhistorische und sonstige Ausstellungen zur Attraktivitätssteigerung des Waldkircher Orgelbaus oder damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen zu fördern.
Zuwendungen können deshalb zum einen der Stadt Waldkirch in zweckgebundener Form zu Gunsten des Satzungszweckes vorgenommen werden wie auch der Waldkircher Orgelstiftung und für sonstige kulturhistorisch bedeutungsvolle Maßnahmen des Waldkircher Orgelbaus.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, unentgeltliche Hilfe zur Unterstützung i.S.d. Satzungszweckes, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung (ß 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S.v. ß 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in ß 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

 

§ 4 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösebeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstiger Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in ß 1 der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks mit dem Ziel für die in ß 2 genannten Zwecke überweisen. Beschlüsse über diese Verwendung des Vermögens dürfen, wenn der gemeinnützige Zweck besteht, erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

2. Mitglieder können weiter juristische Personen, sowie Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet und die an den Vorstand zu richten ist. Die Daten der Mitglieder dürfen gespeichert, jedoch an Dritte ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds nicht weitergereicht werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

5. Der Vorstand entscheidet über die Beitrittserklärung nach freiem Ermessen.Bei Ablehnung des Beitritts ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter der Voraussetzung der zweimaligen erfolglosen Mahnung gestrichen werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Mindestmitgliedsbeiträge

1. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Dem Vorstand wird ein Beiratsgremium (bis zu 10 Beiräten) zur Unterstützung und Beratung in Sach- und Finananzangelegenheiten zur Seite gestellt. Die Beiräte sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Vorstand oder Beirat sollte mindestens aus einem Vertreter der Stadtverwaltung und aus dem Vorstand oder Beirat der Waldkircher Orgelstiftung sein.

2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zu übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b. Aufstellung der Tagesordnung
c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d. die Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
e. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglieder f. Art und Umfang der Zweckverfolgung und Verwendung der hierfür eingenommenen Mittel.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, dessen jeweilige Einträge der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnet. 4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen. Dem Kassenwart kann auf Beschluss des Vorstands eine angemessene Vergütung gewährt werden. 5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands sowie die Erteilung der Entlastung
  • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages (vgl. ß 7)
  • die Auflösung des Vereins
  • die Beschlüsse über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • die Wahl der Prüfer

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens ein Mal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einberufung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich für auswärtige Mitglieder, oder durch Veröffentlichung (in der Lokalzeitung) für ortsansässige Mitglieder und durch Aushang am Kasten des Hausanwesens Lange Str. 39, Modehaus Reich, Waldkirch vorgenommen werden, wenn zur turnusgemäßen Jahreshauptversammlung geladen wird; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert, oder wenn 1/5tel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich oder mündlich geladen werden.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zweckänderung ist erst nach Genehmigung des Finanzamtes über den weiterhin bestehenden steuerbegünstigten Zweck zulässig. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Die Buch- und Kassenführung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen.


§ 17  

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.07.2001 beschlossen.
Am 11.07.2001 wurde in der Gründungsversammlung im Gasthaus "Storchen" die vom zuständigen Amtsgericht sorgfältig geprüfte Satzung des Orgel-Förderkreis Waldkirch angenommen und beschlossen.

Kontakt

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